Biogas aus WirtschaftsdüngernInvestitionsförderung für den Klimaschutz

 

Sachkundige Begleitung

Gemäß der Förderrichtlinie (FRL), Nr. 3 ist die geplante Investitionsmaßnahme durch einen Sachkundigen zu begleiten.

Die sachkundige Begleitung umfasst zwei Stufen:

  • VOR Durchführung der Maßnahme – zur Antragstellung: die Bestätigung der Übereinstimmung der geplanten Maßnahme mit den Zielen dieser Richtlinie gegenüber der Bewilligungsbehörde;
  • NACH Durchführung der Maßnahme: die Abnahme der Umsetzung der Maßnahme und Bestätigung gegenüber der Bewilligungsbehörde.

Für die Antragstellung steht Ihnen ein Formular zur Plausibilitätsprüfung zur Verfügung, welches durch den beauftragten Gutachter zu nutzen ist. Das ausgefüllte Formular ist zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen mit der Antragsstellung bei easy-Online hochzuladen.

Die Sachkundige Begleitung soll das Gesamtkonzept des Förderantrages neutral begutachten und gegenüber der FNR als sinnvoll und schlüssig bestätigen. Sie soll das Konzept nicht miterarbeiten und ist nicht verantwortlich für die Antragstellung.

Wer führt die sachkundige Begleitung durch?

Die Sachkundige Begleitung muss durch eine unabhängige - selbstständige oder in einem Beratungsunternehmen tätige - in Fragen der Biogaserzeugung sachverständige Person durchgeführt werden. Wird die Sachkundige Begleitung durch einen Umweltgutachter durchgeführt, darf es sich nicht um denselben Gutachter handeln, der das EEG Umweltgutachten für Ihr Unternehmen erstellt.

Wo finde ich weitere Informationen zu geeigneten Gutachtern?

Eine Liste von Ansprechpartnern für die Sachkundige Begleitung finden Sie hier.

Was wird gefördert?

Die Förderhöhe für die sachkundige Begleitung umfasst bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben. Die maximale Förderhöhe beträgt hierfür 8.000,00 €.

Die Kosten für die sachkundige Begleitung sind unter den folgenden Bedingungen förderfähig: Bereits vor Beginn der Maßnahme sind die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung der geplanten Maßnahme mit den Zielen dieser Richtlinie gegenüber der Bewilligungsbehörde (FNR) durch eine sachverständige Person durchzuführen. Wenngleich die damit in Verbindung stehenden Kosten vor Förderbeginn des Vorhabens liegen, können diese im Falle einer Bewilligung auf Antrag erstattet werden. Dies gilt ebenso für die Abnahme der Umsetzung der Maßnahme und Bestätigung gegenüber der FNR.